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 Die Satzung

§ 1 Name und Sitz, Geschäftjahr

Der Verein führt den Namen LAV Elstertal Bad Köstritz.
Er hat seinen Sitz in Bad Köstritz und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigtes Zwecke" der Abgabeordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürlich, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.
Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.
über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet duch freiwilligen Austritt, durch Ausschluß aus dem Verein, durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person und mit dem Tod des Mitgliedes.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres bzw. bei Wohnungswechsel unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 2 Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluß mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn er in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund des Ausschlusses auch ein unfaires bzw. unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt.

Das Mitglied kann auf Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.
Die Verpflichtung des Mitgliedes gegenüber dem Verein bleiben davon unberührt.
Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern.
Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
Gegen den Ausscheidungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung muß innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen.
Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eigelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluß, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

§ 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind

§ 8 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB steht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist intern beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 1.000,- DM verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen.

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.
Die Aufgaben können einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen werden.

Zu seiner Aufgabe zählen insbesondere die

§ 10 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der MG- Versammlung gewählt.
Nur Mitglieder des Vereines können in den Vorstand gewählt werden.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 4 Jahren gewählt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandes.

§ 11 Vorstandssitzung

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden.
Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die einfache Mehrheit seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 12 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch Ehrenmitglieder - eine Stimme.
Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

Eine ordentliche Mitgliederversammlung muß mindestens einmal im Jahr stattfinden.
Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen, unter Angabe der Tagesordnung, durch schruftliche Einladung einberufen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert.
Die Ergänzung ist zu Beginn der Veranstaltung bekanntzugeben. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auch einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich, unter Angabe der Gründe, verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. In der Einladung ist auf diese Regelung hinzuweisen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt;
Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Hierbei kommt es auf die angegebenen gültigen Stimmen an.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

§ 13 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet ist.

§ 14 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen;
über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 15 Auflösung des Vereins

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Vor Durchführung ist das Finanzamt zu hören.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Bad Köstritz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports,
zu verwenden hat.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung des Rechtsträgerschaft die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit der drei Viertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Vorstehende Satzung wurde am 05.12.2000 in Bad Köstritz beschlossen.

Die Satzung wurde am 27.02.2001 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gera unter VR 947 eingetragen.

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