Der Verein führt den Namen LAV Elstertal Bad Köstritz.
Er hat seinen Sitz in Bad Köstritz und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes "Steuerbegünstigtes Zwecke" der Abgabeordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
Vereinsmitglieder können natürlich, volljährige Personen, aber auch juristische Personen
werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.
Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.
über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des
Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft endet duch freiwilligen Austritt, durch Ausschluß aus dem Verein, durch
Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person und mit dem Tod des Mitgliedes.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres bzw. bei Wohnungswechsel unter
Einhaltung der Kündigungsfrist von 2 Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluß mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder
ausgeschlossen werden, wenn er in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte
verstoßen hat, wobei als ein Grund des Ausschlusses auch ein unfaires bzw. unsportliches Verhalten
gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt.
Das Mitglied kann auf Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit
der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.
Die Verpflichtung des Mitgliedes gegenüber dem Verein bleiben davon unberührt.
Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit
zu geben, sich hierzu zu äußern.
Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied
durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
Gegen den Ausscheidungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die
Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung muß innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand
schriftlich eingelegt werden.
Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung
zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als
nicht erlassen.
Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eigelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den
Ausschließungsbeschluß, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Vereinsorgane sind
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB steht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist intern beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als
1.000,- DM verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen.
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.
Die Aufgaben können einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen werden.
Zu seiner Aufgabe zählen insbesondere die
Der Vorstand wird von der MG- Versammlung gewählt.
Nur Mitglieder des Vereines können in den Vorstand gewählt werden.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 4 Jahren gewählt. Mit Beendigung
der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandes.
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden.
Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die einfache Mehrheit seiner Mitglieder
anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit
die des stellvertretenden Vorsitzenden.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch Ehrenmitglieder - eine Stimme.
Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet ist.
Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfer überwachen die
Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu
erfolgen;
über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine
Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die
unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den
neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den
neuen Rechtsträger über.
Vor Durchführung ist das Finanzamt zu hören.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen an die Stadt Bad Köstritz, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports,
zu verwenden hat.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung des Rechtsträgerschaft die
Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt
im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die
Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen
Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit der drei
Viertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Vorstehende Satzung wurde am 05.12.2000 in Bad Köstritz beschlossen.
Die Satzung wurde am 27.02.2001 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gera unter VR 947 eingetragen.
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